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VGH Bayern, 27.09.2012 - 19 CS 12.1647, 19 C 12.1648, 19 C 12.1649 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges Aufenthaltsrecht; verspäteter Antrag; besondere Härte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 22.06.2011 - 1 C 5.10
Aufenthaltserlaubnis; Auslandsvertretung; Ehegattennachzug; ehegattenunabhängiges …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2012 - 19 CS 12.1647
Die bisher in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung (vgl. Nachweise im Urteil des BVerwG vom 22.6.2011 1 C 5/10 > juris < RdNr. 15), wonach die sogenannte Fiktionswirkung in allen Fällen einer verspäteten Antragstellung oder zumindest dann greift, wenn noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag besteht, teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht (vgl. BVerwG vom 22.6.2011 a.a.O.).Neben der amtlichen Begründung des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BT-Drucksache 16/5065 S. 184 zu § 58 AufenthG) sprechen für diese Auffassung, der der erkennende Senat folgt, sowohl Gründe der Rechtssicherheit wie auch Sinn und Zweck des § 81 Abs. 4 AufenthG (BVerwG vom 22.6.2011 a.a.O. RdNr. 16).
Der allgemeine aufenthaltsrechtliche Grundsatz, dass die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einen (noch) wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraussetzt, gilt auch für § 31 AufenthG (vgl. BVerwG vom 22.6.2011 a.a.O. RdNr. 17).
Dieser Folge ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig und unzumutbar, wenn der Betreffende die verspätete Antragstellung - wie hier - zu vertreten hat ( BVerwG vom 22.6.2011 a.a.O. RdNr. 19).
- VGH Hessen, 24.10.2003 - 12 TG 2210/03
Ausländer; eigenständiges Aufenthaltsrecht; besondere Härte
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2012 - 19 CS 12.1647
Der Verlust eines in der Bundesrepublik gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes im Falle eines ungeplanten Abbruchs des Aufenthaltes trifft alle Rückkehrer gleichermaßen und ist daher - soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen - grundsätzlich nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. OVG Saarland vom 23.11.2005 NVwZ-RR 2006, 357; Hess.VGH vom 24.10.2003 InfAuslR 2004, 72).Es liegen auch keine außergewöhnlichen Umstände wie etwa über das gewöhnliche Maß hinausgehende Integrationsleistungen vor (vgl. Hess.VGH vom 24.10.2003 InfAuslR 2004, 72), die die Ausreisepflicht des Antragstellers in Frage stellen.
- BVerwG, 07.04.1997 - 1 B 118.96
Ausländerrecht - Begriff der "besonderen Härte" i.S. von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2012 - 19 CS 12.1647
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG vom 7.4.1997 AuAS 1997, 206) sowie nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 6.6.2008 19 CS 08.1166 ; BayVGH vom 15.2.2010 19 CS 09.3105 ) ist eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in der selben Situation.
- OVG Saarland, 23.11.2005 - 2 W 31/05
Nacheheliches Aufenthaltsrecht für Thailänderin - Härteklausel
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2012 - 19 CS 12.1647
Der Verlust eines in der Bundesrepublik gelungenen sozialen Aufstiegs oder eines Arbeitsplatzes im Falle eines ungeplanten Abbruchs des Aufenthaltes trifft alle Rückkehrer gleichermaßen und ist daher - soweit nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen - grundsätzlich nicht geeignet, die Ausreisepflicht zu suspendieren (vgl. OVG Saarland vom 23.11.2005 NVwZ-RR 2006, 357; Hess.VGH vom 24.10.2003 InfAuslR 2004, 72). - VGH Bayern, 15.02.2010 - 19 CS 09.3105
Ermöglichung des weiteren Aufenthalts des Ehegatten zur Vermeidung einer …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2012 - 19 CS 12.1647
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG vom 7.4.1997 AuAS 1997, 206) sowie nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 6.6.2008 19 CS 08.1166 ; BayVGH vom 15.2.2010 19 CS 09.3105 ) ist eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in der selben Situation. - VGH Bayern, 06.06.2008 - 19 CS 08.1166
Besondere Härte bei Aufgabe einer Existenzgrundlage im Inland; angemessene …
Auszug aus VGH Bayern, 27.09.2012 - 19 CS 12.1647
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG vom 7.4.1997 AuAS 1997, 206) sowie nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH vom 6.6.2008 19 CS 08.1166 ; BayVGH vom 15.2.2010 19 CS 09.3105 ) ist eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in der selben Situation.